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Hauptsache die Kasse stimmt!
von Dr. F. U. Piechotta-Flemming
Auch beim Schönheitschirurgen sollten Sie auf eine Rechnung und einen Kostenvoranschlag
bestehen, denn eine Pauschale ist unzulässig und ein Fall für die Ärztekammer.
Was passiert, wenn Sie ein beliebiges Objekt kaufen oder eine Dienstleistung bestellen? Sie
bekommen eine Rechnung oder, bei größeren Summen, häufig sogar ungefragt einen Kostenvoranschlag. Dieses Prinzip gilt auch beim Zahnarzt. Ob man privat oder gesetzlich versichert ist, spielt hierbei eigentlich nur eine untergeordnete Rolle. TRANSPARENZ heißt das Zauberwort! Man weiß, woran man ist und hat außerdem bei unklaren Positionen die Möglichkeit nachzufragen oder aber die Rechnung prüfen zu lassen.
Wie sieht es aber beim "Schönheitschirurgen" aus? Da bekommt man in der Regel immer nur
einen Pauschalbetrag genannt - frei nach dem Motto: Wo kein Kläger ist, da gibt es auch keinen Richter. Wie kann man in solchen Fällen die Spreu vom Weizen trennen?
Pauschalrechnung unzulässig!
Pauschalrechnungen sind für Ärzte unzulässig. Sie haben sich, wie jedes andere
Dienstleistungsunternehmen auch, an eine Gebührenordnung zu halten. Nur wird bei plastischen Chirurgen im Fall eines Faceliftings oder einer anderen rein kosmetischen Operation von nimmersatten Kollegen immer wieder stereotyp argumentiert: "Das tut mir leid. Dieser Eingriff steht nicht in der Gebührenordnung. Da muss ich den Preis frei nach meiner Kalkulation bestimmen!"
Doch eine Rechnung muss auf Wunsch immer ausgestellt werden und darf auf keinen Fall
pauschal sein. Wenn es eine Position in der Gebührenordnung nicht gibt, muss der Arzt eine andere, ähnliche Leistung als Grundlage nehmen. Beim Lifting wäre das zum Beispiel die Position: Haut- und Muskelverschiebelappen. Aus der Rechnung beziehungsweise dem Kostenvoranschlag kann man dann auch klar ersehen, ob der Arzt innerhalb des normalen (2,3- fachen) Steigerungsfaktors für Privatrechnungen bleibt oder bei begründeter Mehrarbeit den 3,5- fachen Satz veranschlagt.
Erscheint dies dem Arzt immer noch zu wenig, kann er auch einen noch höheren Steigerungssatz
ansetzen. Hierfür muss der Patient dann aber eine sogenannte Abdingerklärung unterschrieben, in der er sein Einverständnis dafür gibt, dass er bereit ist, die anfallenden Mehrkosten selber zu tragen. Denn eine solche Erhöhung wird von den Kassen häufig nicht erstattet. Ist dieser Steigerungssatz aber zu abenteuerlich (in der Regel über das Sechsfache!), dann kann und sollte man diesen Arzt von der zuständigen Ärztekammer überprüfen lassen! Denn nur so werden schwarze Schafe überführt.
Wer bezahlt die Rechnung?
Mit einer Rechnung oder besser noch vorher mit einem ordentlichen Kostenvoranschlag kann
man dann die Kassen (häufig auch die gesetzlichen) um Erstattung bitten. Der Vorteil beim Einreichen eines Kostenvoranschlages: Man weiß bereits vorher, was man erstattet bekommt. Zudem wird die Rechnung kostenlos auf Fehler und Ungereimtheiten überprüft. Sollte ein Arzt, Ihnen keinen Kostenvoranschlag ausstellen wollen, dann fragen Sie ihn, wie er später die Rechnung erstellen will. Denn eine pauschale Rechnung brauchen Sie nicht bezahlen, sondern können diese gleich bei der zuständigen Ärztekammer einreichen!
Mit einer ordentlichen Rechnung haben Sie auf jeden Fall die besten Karten, auch wenn Ihre
Kasse die Operationskosten nicht übernimmt, da nach den alten Bestimmungen der RVO (Reichsversicherungsordnung) kosmetische Operationen und alternative Heilmethoden nicht anerkannt sind. Eine solche Behandlung können Sie auch steuerlich geltend machen, ähnlich wie nicht von der Krankenkasse bezahlte Kuren. Beides können Sie als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen (gesetzliche Grundlage: BFH-Urteil vom 3.12.1964 - BStBI 1965 III S. 91). |
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